Buchungsanfrage für ein Erlebnistag im Backhaus
Stand 1. März 2023
§ 1 - Art und Umfang der Benutzungserlaubnis
(2) Mit der Inanspruchnahme erkennen die Benutzer des Backhauses die Bedingungen dieser Benutzungsordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen ausdrücklich an.
(3) Auf Gewinn oder Verkauf abgestellte Backvorgänge sind nicht erlaubt. Alle einheimischen Vereine und Organisationen sind von dieser Regelung ausgenommen, wenn der Backwarenverkauf ausschließlich im Rahmen vereinseigener Veranstaltungen erfolgt oder der Gewinn für kirchliche, mildtätige oder gemeinnützige Zwecke zur Verfügung gestellt wird.
(4) Politischen Organisationen ist der Verkauf von Backwaren nicht gestattet, wenn dieser in unmittelbarem Zusammenhang mit anstehenden Wahlen steht.
(5) Der Benutzer ist nicht berechtigt, seine Rechte aus der Überlassung des Backhauses auf andere Personen oder Vereinigungen zu übertragen.
(6) Die Benutzungserlaubnis kann bei nicht ordnungsgemäßer Benutzung oder aus wichtigen Gründen zurückgenommen oder eingeschränkt werden. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht.
§ 2 - Hausrecht
§ 3 - Kreis der Nutzungsberechtigten
(2) Eine zeitweise Überlassung an auswärtige Vereine oder Organisationen kann in bestimmten Ausnahmefällen gestattet werden.
(3) Eine Backgruppe setzt sich aus fünf bis maximal 10 Personen zusammen.
§ 4 - Benutzungszeiten
(2) Wird das Backhaus an einem Wochenende von einem örtlichen Verein oder einer örtlichen Organisation nicht genutzt, behält sich der Heimat- und Verkehrsverein Auersmacher e.V. zur Erfüllung repräsentativer Aufgaben vor, das Backhaus selbst zu nutzen.
(3) Der Nutzungszeitraum beschränkt sich im Regelfall auf die Zeit zwischen 8.00 und 20.00 Uhr. Im Interesse des Ortes kann in Ausnahmefällen hiervon Abstand genommen werden.
(4) Die Benutzung des Backhauses kann einer Backgruppe nicht länger als für insgesamt 6 Stunden an einem Tag eingeräumt werden. Wird das Backhaus an einem Tag nacheinander von zwei Backgruppen genutzt, gelten 8.00 Uhr bzw. 14.00 Uhr als die jeweiligen Anfangszeiten.
(5) Das Backhaus ist von Januar bis Ende Februar geschlossen. In dieser Zeit finden keine Backvorgänge statt.
§ 5 - Sauberkeit, Ordnung
(2) Die Reinigung der in Anspruch genommenen Räume und Einrichtungen hat in unmittelbarem Anschluss an die Benutzung zu erfolgen. Die folgende Benutzung darf dadurch weder beeinträchtigt noch verzögert werden.
(3) Falls eine Reinigung der in Anspruch genommenen Räume und Einrichtungen nicht erfolgt, werden dem Benutzer die Kosten der Reinigung je nach Zeitaufwand – mindestens jedoch 30,00 EURO – gesondert in Rechnung gestellt.
(4) Unnötiger Lärm im und außerhalb des Gebäudes ist zu unterlassen.
(5) Die Backhausbenutzer sind dafür verantwortlich, dass nach Beendigung ihrer Backzeit Ofentür, Zuglöcher, Fenster und Backhaustür geschlossen sind und das Licht ausgeschaltet ist.
§ 7 - Haftung
(2) Soweit Schäden von den Backhausbenutzern/innen verursacht werden, sind die Verursacher bzw. deren gesetzliche Vertreter haftbar. Ist der Schadensverursacher nicht feststellbar, haftet der Benutzer. Bei der Beschädigung von Einrichtungsgegenständen sind die Aufwendungen für die Wiederbeschaffungskosten zu entrichten.
§ 8 - Ausschluss von der Benutzung
Stand 1. März 2023
§ 6 - Kosten und Umfang der Nutzung
(1) Für die Überlassung des Backhauses ist ein Benutzungsentgelt zu entrichten. Das Entgelt umfasst die Kosten für Brennholz, Strom und Wasser sowie die Mitbenutzung der vorhandenen Einrichtungen (Küche, Sanitäranlage, Geschirr etc.).
(2) Je Backvorgang, bei dem eine Ofenfüllung Brot und im Anschluss oder vorher höchstens 30 Kuchen bzw. bei dem kein Brot, sondern ausschließlich höchstens 60 Kuchen gebacken werden:
– einheimische Backgruppen (Privatpersonen) 40,00 EURO
– auswärtige Backgruppen 60,00 EURO
Für jeden weiteren Backvorgang/Aufheizvorgang sind generell 10,00 EURO zusätzlich zu entrichten.
(3) Für auf Gewinn oder Verkauf abgestellte Backvorgänge nach §2 Abs. 3 gelten unbeschadet des §5 Abs. 4 folgende Benutzungsentgelte:
Je Backvorgang,
bei dem ausschließlich höchstens 60 Kuchen gebacken werden 60,00 EURO
bei dem ausschließlich zwischen 60 und höchstens 120 Kuchen gebacken werden 85,00 EURO
bei dem ausschließlich zwischen 120 und höchstens 180 Kuchen gebacken werden 110,00 EURO
bei dem ausschließlich zwischen 180 und höchstens 240 Kuchen gebacken werden 135,00 EURO
bei dem ausschließlich zwischen 240 und höchstens 300 Kuchen gebacken werden 160,00 EURO
(4) Entstandene Schäden (z.B. zerbrochenes Geschirr) werden gesondert in Rechnung gestellt.
Ringstraße 42
66271 Kleinblittersdorf
Backhausleiterin
Mechthild Jager
Telefon (0 68 05) 20 79 50